I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Gründung Unter dem Namen „Bäuerinnenverband Uri“ (BVU), welcher 1960 gegründet wurde, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.Der Bäuerinnenverband Uri ist als Sektionsmitglied dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) angeschlossen.
Art. 2 Zweck und Aufgaben Aufgaben des BVU sind: a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung b) Förderung der religiös-kulturellen und sozialen Schulung der Bäuerinnen c) Zusammenarbeit mit den bäuerlichen Organisationen d) Wahrung und Vertretung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder e) Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen. f) Führung des Haushaltservices mit separater Jahresrechnung. Die Details sind in einem Reglement geregelt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft Der BVU besteht aus Aktivmitgliedern und Gönnern. Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der unter Art. 2 angeführten Aufgaben mitzuwirken. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Jahresbeitrages erworben und erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Jedem Mitglied werden die Statuten ausgehändigt. Gönner ist jede Person, die den BVU finanziell unterstützt.
III. Organisation Art. 4 Organe Die Organe des BVU sind a) die Generalversammlung b) Vorstand c) erweiterter Vorstand (Vorstand mit Ortsvertreterinnen) d) die Rechnungsrevisorinnen
Art. 5 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jedes, oder alle zwei Jahre, in den ersten vier Monaten statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Art. 6 Anträge Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin eingereicht werden.
Art. 7 Wahlen und Abstimmungen Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 8 Aufgaben der Generalversammlung Aufgaben der Generalversammlung sind: a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresbericht, der Jahresrechnung b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages c) Wahl der Präsidentin, der Vizepräsidentin (oder des Leitungsteams), der Aktuarin, der Kassierin und weitere Mitglieder auf zwei Jahre. d) Wahl von zwei Rechnungsrevisorinnen e) Behandlung von Anträgen f) Beschlussfassung über weitere ordentlich traktandierte Geschäfte g) Beschlussfassung über Revisionen der Statuten h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
Art. 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und zwar aus: a) der Präsidentin und der Vizepräsidentin (oder des Leitungsteams) b) der Kassierin c) der Aktuarin d) weiteren Vorstandsmitgliedern aus den Talschaften e) einem geistlichen Begleiter oder einer geistlichen Begleiterin Die Bestimmung der geistlichen Begleitung des Verbandes erfolgt in Absprache zwischen dem Vorstand und dem Dekanat Uri. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 10 Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes sind: a) Wahrnehmung der unter Art. 2 genannten Verbandsaufgaben b) Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes c) Planung und Durchführung des Jahresprogramms d) Vorbereitung und Durchführung der GV und Ausführung der GV-Beschlüsse e) Festlegung von Entschädigung und Spesen für den Vorstand f ) Genehmigung und Umsetzung von Reglementen. g) Erstellung des Jahresberichtes nach Kalenderjahr. Der Vorstand trifft sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Die Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.
Art. 11 Chargen Die Präsidentin, bei deren Abwesenheit die Vizepräsidentin oder das Leitungsteam leiten die GV und die Vorstandssitzungen. Die Kassierin führt die Jahresrechnung und legt an der GV darüber Rechenschaft ab. Die Aktuarin verfasst die Protokolle und unterstützt das Präsidium in schriftlichen Arbeiten. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin, die Vizepräsidentin, die Mitglieder des Leitungsteams, die Kassierin und die Aktuarin je zu zweien.
Art. 12 Rechnungsrevisorinnen Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich oder mündlich Bericht.
Art. 13 Ortsvertreterinnen Die Ortsvertreterinnen werden vom Vorstand für verschiedene Aufgaben, laut Aufgabenbeschrieb beigezogen.
IV. Finanzen
Art. 14 Mittelbeschaffung Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderliche Mittel werden beschafft durch: a) Mitgliederbeiträge b) Beiträge von Gönnern c) Erträge aus Aktionen und Veranstaltungen d) Sammlungen, Schenkungen und freiwillige Beiträge.
Art. 15 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 16 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschließlich das Verbandsvermögen unter Einbezug ausstehender Mitgliederbeiträge.
V. Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderungen der Statuten Die Generalversammlung kann die Statutenänderung bei Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
Art. 18 Auflösung des Verbandes Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss ist dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) bekannt zu geben. Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen dem Frauenbund Uri zu, der dieses bis zu einer eventuellen Neugründung verwaltet oder nach 5 Jahren zu einem ähnlichen Zweck verwendet.
Art.19 Genehmigung der Statuten Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung am 15. April 2009 in Kraft und ersetzen die Statuten aus dem Jahre 2007.
Bäuerinnenverband Uri
Bristen / Altdorf, 15. April 2009
Die Präsidentin Marie-Theres Tresch Die Aktuarin Antonia Walker
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